Gruber-Landtechnik

Betriebsstilllegung im zweiten Lockdown vermeiden

Der zweite Lockdown ist da und mit ihm abermals die Fragen der Händler und Handwerker aus der LandBauTechnik-Branche: Was ist ab heute (Mittwoch, 16.12.2020) erlaubt. Wie kann man möglichen Betriebsstilllegungen der lokalen Behörden entgegentreten? Wie zum Beispiel die Notbetreuung der Kinder von Mitarbeitern in Schulen und Kindertagesstätten in Anspruch nehmen? Der LandBauTechnik-Bundesverband gibt darauf Antworten.

Gruber-Landtechnik|copyright: Werkbild

Was ist erlaubt, was verboten?
Die handwerklichen Dienstleistungen (Service und Handel von Ersatzteilen) sind gerade in Corona-Zeiten in der LandBauTechnik Branche für die Gewährleistung der Aufrechterhaltung der kritischen Infrastruktur un-verzichtbar, da die Branche z.B. die systemrelevanten Bereiche Land- und Forstwirtschaft in ihrer technischen Einsatzbereitschaft versorgen muss. Ebenso sind zum Beispiel die Versorgung von Straßenmeistereien, Kommunalhöfen, der Bauwirtschaft oder die Versorgung von Biokraftwerken unerlässlich. Handwerkliche Dienstleistungen – also jede Reparatur, Wartung, Instandsetzung, Erstbefüllung – sind flächendeckend erlaubt, Hauptsache ist hierbei, dass der Mindestabstand eingehalten werden kann.

Beim Handel – also die Lieferung von Maschinen, Fahrzeugen und Ersatzbeschaffungen – ist das nicht ganz so einfach. Mit gewerblichen Abnehmern ist der Handel auch im Lockdown erlaubt (Landwirtschaft aber auch mit Kommunen, Waldarbeitern, Gartenbauern, etc. – das ist quasi in einer Großhandelsfunktion). Allerdings, der Handel mit Endverbrauchern, zum Beispiel mit Motorgeräten oder Ersatzteilen etc. ist nicht erlaubt. Hier stehen die Händler dem „Einzelhandel“ zu nahe, ohne zum täglichen Bedarf zu gehören. „Es bietet sich daher an, in Verkaufsausstellungen ggf. die Bereiche zu trennen und zu sperren; so wie im Frühjahr 2020. Onlinebestellungen und kontaktlose Abholungen sind in einigen Bundesländern aber möglich“, führt Ulrich Beckschulte, Geschäftsführer, aus.

Verordnungen der einzelnen Bundesländer sind zu beachten
Die rechtlichen Grundsätze im zweiten Lockdown sind zwar bundesweit einheitlich, im Detail können sich die Regelungen allerdings unterscheiden. So erlaubt NRW beispielweise auch ein Online-Bestellen, vor Ort abholen und liefern lassen. „Hier empfehlen wir jedem Einzelnen sich bei seinem jeweiligen Landesverband, der Landesinnung oder Innung genau über die Regelungen im jeweiligen Bundesland zu informieren, um auch Unterstützung bei regionalen Behörden zu erlangen. Des Weiteren lohnt sich ein Blick in die jeweilige Landesverordnung“, sagt Dr. Michael Oelck, Hauptgeschäftsführer.

Fest steht allerdings, die LandBauTechnik-Branche ist als vor- und nachgelagerter Bereich beispielsweise der systemrelevanten Landwirtschaft zu sehen. In diesem Zusammenhang werden die Begrifflichkeiten „Kritische Infrastruktur“ und „Systemrelevanz“ zu Grunde gelegt. Diese zielen darauf ab, die für die Funktions-tüchtigkeit staatlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Strukturen, unabdingbarer Einrichtungen und Infrastrukturen zu schützen und zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit wichtigen, teils lebenswichtigen Gütern und Dienstleistungen funktionsfähig zu halten. Auch Einrichtungen, ohne die eine Aufrechterhaltung der kritischen Infrastrukturen nicht möglich sind, zählen dazu. Bund und Länder haben sich darüber verständigt, welche Sektoren und darunterfallenden Bereiche der kritischen Infrastruktur zu-zurechnen sind. Diese Liste (des BMI, 2009, sog. „KRITIS-Strategie“) ist auf der Internetseite des Bundesverbands unter www. landbautechnik.de einzusehen. Sie definiert zehn Sektoren und fragt jede Branche, inwiefern sie und die Menschen hier betroffen sind. Daraus sind wohlmögliche Rankings abzuleiten, wie diese besonders zu schützen sind.

„Wir empfehlen den Branchenmitgliedern zudem, entsprechende Arbeitgeber-bescheinigungen auszustellen, ggf. Formblätter zu nutzen, die örtlich zum Beispiel von Kitas bereitgestellt werden. Unsere Branche ist nicht so systemkritisch, um damit eine flächendeckende Erstversorgung mit Impfungen oder Schnelltests zu erlangen, aber das entspräche ja auch kaum unseren Erwartungen, hier stehen einige Kriterien gegen eine derartige Priorität“, schließt Dr. Michael Oelck ab.

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