Bundesverband LandBauTechnik e.V.

Info-Wesen betreffend Corona nun zweigleisig

In Sachen Info-Wesen betreffend Corona verfährt der Verband nun zweigleisig:
Einerseits erstellt die Geschäftsstelle eine Frage-Antwortensammlung auf unserer Webseite www.bufamot.de, wo vielerlei Aspekte thematisch gegliedert gesammelt sind. Andererseits kommen Informationen per E-Mail zu jeweils neuen Aspekten.

Die wichtigsten Fragen sind:

Die staatlichen Maßnahmen sind kein Arbeitsverbot. Es besteht, Stand: 18.März, Einigkeit, dass Handwerksbetriebe (Basis: Handwerksrolle) aktuell nicht von den Schließungen betroffen sind. Faustregel: Betroffen sind nur Einzelhandel mit Ladengeschäft und Kundenausrichtung „Verbraucher“.

In allen Fällen, in denen Service und Verkauf (auch an privat) nebeneinander üblich sind, muss man differenzieren: In einem Ladengeschäft/Vertrieb wird die Möglichkeit von Menschenansammlungen vermutet, sie sind zu schließen; auch der Kfz-Handel ist daher seit gestern weitgehend eingestellt. Handwerk/Service muss jedoch möglich bleiben, das ist gewollt. Auch ist der gesamte B-to-B-Bereich nicht betroffen; und Kommunen, Landwirte oder Autobahnmeistereien sind gewerbliche Kunden.

Die Gesetzgeber auf Bundes- und Landesebene haben viele Einzelthemen bisher noch nicht im Detail geregelt, es bleiben noch viele Fragen offen.

Im Tenor können kann davon, trotz der Unterschiedlichkeit der Landeserlasse davon ausgegangen werden, dass Handel generell untersagt ist – abgesehen von den explizit genannten Ausnahmen – so dass auch Handelsanteile in Handwerksbetrieben untersagt sind. Letzte Aussagen dazu kann aber nur die zuständige Behörde vor Ort erteilen.

Nun zu den konkreten Fragen und Antworten – aktuell (die Halbwertzeit solcher Sachstandsberichte ist in diesen Zeiten leider nicht abzusehen) – konnte der Verband folgendes recherchieren:

Was ist mit dem Ladengeschäft und Werkstatt – müssen beide geschlossen werden?
Nein, vor allem Privatkundenkontakte müssen unterbunden werden, das Ladengeschäft sollte daher geschlossen bleiben. Im Tenor kann man davon ausgehen, dass trotz der Unterschiedlichkeit der Ländererlasse (hier werden Ausnahmen aufgezählt, von Land zu Land  unterschiedlich) jede Handelstätigkeit im Privatkundenbereich generell untersagt ist – abgesehen von den explizit genannten Ausnahmen – so dass auch Handelsanteile in Handwerksbetrieben untersagt sind; das gilt auch für Teile und Zubehör. Letzte Aussagen dazu kann aber nur die zuständige Behörde vor Ort erteilen. Der Verband empfiehlt einen Hinweis (auch online) zu platzieren, dass „aufgrund der SARS-CoV-2-EindV derzeit Verkauf, Beratung und Probenutzung derzeit untersagt bzw. verboten sind“; so stellen Sie Ihr Unternehmen nicht in den Fokus der Kundenkritik.
Handwerk/Service/Werkstätten fallen hier nicht unter die Bestimmung der Ladenschließung. Es verläuft – so komisch es im Einzelfall zu kommunizieren ist – eine Art Grenze mitten durch den Fachbetriebe.

Dürfen über den Winter eingelagerte oder reparierte Geräte ausgeliefert werden?
Nach den verfügbaren Informationen kann das Virus außerhalb des menschlichen Körpers nur eine sehr begrenzte Zeit überleben. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass dies, zumal da es unter Service fällt, möglich ist. Das gilt damit auch für alle Reparaturen und Inspektionen.

Dürfen neu über Telefon, Mail, Fax oder Internet bestellte Geräte verkauft und ausgeliefert werden?
analoge Antwort zur vorherigen Frage, aber: Geschäfte dieser Art sind über Fernkommunikationsmittel zustande gekommen, hier gilt dann ein 14-tägiges Rücktrittsrecht, über das der (Privat-)Kunde/Verbraucher auch (nachweislich) aufgeklärt werden muss; bei gewerblichen Kunden gibt es das Widerrufsrecht nicht.
Zusatz: Fachbetrieb und Kunde sollten sich vor der Auslieferung jedoch darüber verständigen, ob ein Kontakt gewünscht wird und wie er erfolgen kann, welche Schutzmaßnahmen ggf. zu ergreifen sind.

Dürfen auf Endkunden-Grundstücken Mähroboter installiert werden?
Das fällt nach Ansicht des Verbands auch nach Abstimmung mit dem Handwerk unter Service/Werkstatt, der Kunde muss ja nicht dabei sein, zur Einweisung/Übergabe müsste man besondere Absprachen treffen.
Antwort also wie oben: prinzipiell ja, aber zuvor obligatorisch Kundenkontakt.

Bei welchen Behörden erhalten Fachbetriebe am besten verbindliche Auskünfte?
Darüber kann keine allgemeingültig Auskunft gegeben werden. Dies hängt in den einzelnen Bundesländern davon ab, wo die Gesundheitsämter angesiedelt sind. Das können die Kreisverwaltungen sein, aber auch die größeren Städte. Hier muss sich jeder Betrieb vor Ort erkundigen.

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